Das hängt von Ihrer eigenen Situation ab, lassen Sie sich daher gut beraten.

EuroParcs hat bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft BDO nachgefragt, ob bei der Begründung eines mietabhängigen Erbbaurechts Umsatzsteuer oder Grunderwerbsteuer anfallen.

In Bezug auf die Umsatzsteuer wies BDO darauf hin, dass dieses mietabhängige Erbbaurecht im Allgemeinen im Zusammenhang mit der Verpachtung des Grundstücks als zusätzliche Dienstleistung betrachtet werden könnte, die dann im Hinblick auf die Mehrwertsteuer keine gesonderte Leistung (Dienstleistung oder Lieferung) darstellen würde. Da für dieses mietabhängige Erbbaurecht neben der bereits zu zahlenden Pacht kein zusätzliches Entgelt vorgesehen ist, fällt auch keine zusätzliche Umsatzsteuer an.

Hinsichtlich der Grunderwerbsteuer wies BDO darauf hin, dass im Allgemeinen bei der (nachträglichen) Begründung des Erbbaurechts grundsätzlich keine weitere Grunderwerbsteuer anfällt, da das mietabhängige Erbbaurecht an sich kein (besteuerter) Erwerb eines (selbständigen) beschränkten Rechts im Sinne der Grunderwerbsteuer darstellt. Als Sie das Ferienhaus erworben haben, mussten Sie (in den meisten Fällen) bereits Grunderwerbsteuer zahlen oder einen Antrag auf Befreiung einreichen.

Lassen Sie sich bzgl. Ihrer individuellen Situation am besten gut steuerlich beraten.

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